Allgemeine Geschäftsbedingungen für Trainings und Consulting

Stand: März 2012

1. Vertragsgegenstand und Durchführung

1.1 Gegenstand des Vertrages ist die in der Anmeldung des Auftraggebers/Teilnehmers näher bezeichnete Schulungsmaßnahme des Veranstalters. Dieser führt die Schulungen selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte durch und ist in der Wahl der Referenten frei. Der Veranstalter ist berechtigt, die Durchführung des Vertrages einem Dritten zu übertragen und die Inhalte der Schulungen zu modifizieren, soweit das Ausbildungsziel hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Er ist nach rechtzeitiger Vorankündigung zu Verschiebungen von Lehrgangsbeginn, Unterrichtszeiten oder Unterrichtsort befugt.

1.2 Der vom Veranstalter mit der Abwicklung der Schulung betraute Mitarbeiter sowie der Referent sind gegenüber den Teilnehmern weisungsbefugt und berechtigt, das Hausrecht auszuüben.

1.3 Der Teilnehmer erhält, sofern die Schulungskosten vollständig beglichen sind, mit Lehrgangsende eine Teilnahmebescheinigung und im Falle eines erfolgreichen Abschlusses ein Abschlusszertifikat. Der Veranstalter ist berechtigt, den Teilnehmer zur Abschlussprüfung nicht zuzulassen, wenn die Schulungskosten nicht vorher vollständig beglichen oder die Begleichung durch einen Dritten nicht sichergestellt ist.

1.4 Sofern der Auftraggeber nicht selbst Schulungsteilnehmer ist, ist der Teilnehmer berechtigt, alle die Durchführung der Schulung betreffenden Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

1.5 Der Anspruch auf Schulungsleistungen ist nicht auf andere als die angemeldeten Teilnehmer übertragbar.

1.6 Bei EDV-Selbststudienkursen ist Vertragsgegenstand die Zurver-fügungstellung der auf Datenträger aufgezeichneten Courseware (im folgenden: Software), der Programmbeschreibung und der Bedienungsanleitung (im folgenden: Dokumentation) sowie, wenn vereinbart, die Bereitstellung von Online-Mentoringservices zur Durchführung des Kursprogramms. Die Zeiten, zu denen die Mentoren zur Online-Beantwortung von Fragen der Teilnehmer zur Verfügung stehen, sind in der Mentoringdokumentation festgelegt. Der Veranstalter macht darauf aufmerksam, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, zu jeder Zeit den Zugriff auf die Lerninhalte enthaltenden Server zu garantieren. Der Veranstalter wird sich jedoch bemühen, eine nahezu 100 %-ige Zugriffsmöglichkeit zu erreichen. Ein temporär nicht möglicher Zugriff auf die Lerninhalte stellt keinen Mangel darf und führt deswegen auch nicht zu einer Haftung des Veranstalters.

2. Besondere Teilnahmebedingungen

2.1 Der Vertrag kommt erst durch die Rückbestätigung des Veranstalters zustande.

2.2 Soweit die Gesamtlaufzeit des Kurses nicht geringer ist, beträgt die Mindestlaufzeit des Vertrages sechs Monate.

2.3 Der Anmelder kann seine Anmeldung innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss schriftlich oder elektronisch widerrufen und hat dann etwa bereits erhaltenes Unterrichtsmaterial auf eigene Kosten an die GPB Consulting GmbH zurückzusenden.

2.4 Über die üblichen Gebühren hinaus entstehen dem Teilnehmer keine zusätzlichen Kosten für die Nutzung von Telekommunikationsmitteln.

2.5 Im Falle einer berechtigten Kündigung ist lediglich der Anteil an der Kursgebühr zu bezahlen, der der bis dahin erbrachten Leistung entspricht.

2.6 Das Kursangebot ist auf die Laufzeit des Katalogs beschränkt, dem es entnommen ist. Für Angebote, die über die Webseite offeriert werden, gilt Gleiches.

3. Rücktritt und Kündigung

3.1 Der Auftraggeber kann auch nach Ablauf des Widerrufsrechts vom Schulungsvertrag zurücktreten, sofern eine entsprechende schriftliche Erklärung 14 Tage vor Lehrgangsbeginn beim Veranstalter eingeht. In diesem Falle ist eine Bearbeitungsgebühr von € 150,-- zu entrichten.

3.2 Der Auftraggeber/Teilnehmer kann auch nach Ablauf des Widerrufsrechts vom Schulungsvertrag zurücktreten, wenn ein bei der Anmeldung bereits mitgeteilter Antrag auf Förderung durch einen Förderer endgültig abgelehnt wird. In diesem Falle ist neben einer Bearbeitungsgebühr von € 150,-- der Kostenanteil zu entrichten, der dem bis zum Zugang der Rücktrittserklärung bereits abgehaltenen Lehrgangsumfang entspricht.

3.3 Der Auftraggeber kann den Schulungsvertrag nach Beginn des Kurses ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von sechs Wochen kündigen, erstmals jedoch zum Ende von drei Monaten nach Lehrgangsbeginn. In diesem Fall ist der Kostenanteil zu entrichten, der dem bis zur Wirksamkeit der Kündigung abgehaltenen Lehrgangsumfang entspricht.

3.4 Ist im Falle einer Verlegung von Ort oder Termin der Schulung (vgl. 1.1) die Teilnahme nicht möglich oder unzumutbar, so hat der Teilnehmer das Recht zur Umbuchung auf einen neuen Termin derselben Schulungsmaßnahme.

3.5 Das Recht beider Parteien zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt beim Veranstalter insbesondere dann vor, wenn
a. wegen überzähliger/unterzähliger Anmeldungen eine ordnungsgemäß oder wirtschaftlich tragbare Durchführung der Schulung nicht gewährleistet ist und/oder Referenten durch Krankheit oder aus sonstigen nicht vom Veranstalter zu vertretenden Gründen verhindert sind.
b. der Teilnehmer mehrfach trotz Abmahnung den Schulungsablauf stört, nicht an den Unterrichtseinheiten regelmäßig teilnimmt oder unzureichende Leistungen zeigt, wenn er Einrichtungen des Bildungszentrums beschädigt oder zerstört oder wenn aus sonstigen ihm zuzurechnenden Gründen die weitere Teilnahme für den Veranstalter bzw. Referenten oder andere Teilnehmer nicht zumutbar ist.

4. Zahlung/Kosten

4.1 Die Rechnungen sind im Voraus ohne Abzüge sofort fällig und zu zahlen; dies gilt nicht, wenn die Schulung länger als drei Monate läuft; in diesem Fall sind die ersten drei Monate im Voraus sofort fällig und zu bezahlen; die nächsten Teilbeträge im Voraus zu Beginn der jeweils folgenden Zeitabschnitte.

4.2 Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, gilt die jeweils zum Zeitpunkt der Anmeldung gültige Preisliste. Diese kann beim Veranstalter jederzeit angefordert werden.

4.3 Die Kosten für Schulungen schließen die erforderlichen Schulungsunterlagen sowie die notwendige Nutzung der technischen Einrichtungen und Systeme in den Bildungszentren mit ein. Die Schulungskosten ergeben sich aus der Anmeldebestätigung. Diese sind im Voraus vor Kursbeginn vollständig ohne Abzüge zu bezahlen, dies gilt nicht, wenn der Kurs länger als drei Monate läuft. In diesen Fällen sind die Schulungskosten quartalsweise im Voraus zu bezahlen.

4.4 Sofern der Auftraggeber/Teilnehmer die verbindliche schriftliche Bestätigung eines Dritten (z. B. Arbeitsamt, Arbeitgeber) über die Kostenübernahme vorlegt, rechnet der Veranstalter unmittelbar mit diesem Dritten ab. Der Auftraggeber/Teilnehmer wird von seiner eigenen Zahlungsverpflichtung aber nur soweit frei, wie der Dritte tatsächlich Zahlung leistet.

4.5 Eine nur zeitweise Teilnahme an Schulungsveranstaltungen berechtigt nicht zur Minderung der Schulungskosten.

4.6 Bei Zahlungsverzug ist der Veranstalter berechtigt, den Teilnehmer vom Schulungsbetrieb fernzuhalten bzw. den Zugang zum Online-Mentoringservicesystem zu sperren und erst nach Ausgleich aller Rückstände wieder freizugeben. Bei Zahlung nach Fälligkeit bzw. bei Verzug bestimmen sich unsere Rechte nach § 288 BGB.

5. Schulungsguthaben

5.1 Schulungsleistungen können mit gewerblichen Kunden in Form von Schulungsguthaben bereits vorab pauschal vereinbart werden. Das Schulungsguthaben ist innerhalb von zwölf Monaten nach Vertragsschluss in Anspruch zu nehmen, andernfalls verfällt es.

5.2 Schulungskosten können auf ein bestehendes Schulungsguthaben nur dann verrechnet werden, wenn der Verrechnungswunsch dem Veranstalter bis spätestens zum Lehrgangsbeginn unter Bezeichnung der Schulungsmaßnahme mitgeteilt wird.

5.3 Ist die Verrechnung von Schulungskosten für eine bestimmte Schulungsmaßnahme gegen ein Schulungsguthaben beantragt, so ist eine spätere Umbuchung der Kosten auch dann nicht möglich, wenn eine Umbuchung des Lehrgangs selbst durch den Teilnehmer erfolgt. In diesem Falle sowie bei einer Kündigung oder Nichtteilnahme an einer Trainingseinheit verfällt das Schulungsguthaben endgültig.

6. Rechte an Schulungsmaterial, Lizenz

6.1 Sämtliche Rechte an Schulungsunterlagen und der Schulungssoftware des Veranstalters bleiben bei diesem. Jede Reproduktion/ Vervielfältigung von Schulungsunterlagen und Schulungssoftware - auch auszugsweise - in jedweder Form (Fotokopie, Mikrofilm, unter Verwendung elektronischer Systeme oder mit anderen Verfahren) oder die Weitergabe von Schulungsmaterial an Dritte zum Zwecke der Reproduktion/Vervielfältigung ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters ist unzulässig. Urheberrechtsvermerke, Waren-zeichen oder Markenzeichen dürfen nicht entfernt werden.

6.2 Zulässig ist bei Software die Herstellung einer Sicherungskopie sowie bei Firmenlizenzen die ausdrücklich vereinbarte Anzahl an Kopien, wobei der vollständige Urheberrechtsvermerk der Software nicht aus der Sicherungskopie entfernt werden darf. Der Auftraggeber/Teilnehmer ist nicht berechtigt, die Software oder die Dokumentation oder die Mentoringservices abzuändern, zu übersetzen, zurückzuentwickeln (reverse engineering), zu dekompilieren, in ihre Bestandteile zu zerlegen oder abgeleitete Produkte zu entwickeln.

6.3 Bei EDV-Selbststudienkursen erhält der Auftraggeber/Teilnehmer das nichtausschließliche und nicht übertragbare Recht, die Software, die Dokumentation und die Mentoringservices zu nutzen. Im Falle einer persönlichen Lizenz ist die Nutzung auf einem Personalcomputer für eine einzelne Person, im Falle einer Einzelplatzlizenz auf nicht mehr als einem PC gleichzeitig und bei sonstigen Lizenzen gemäß der jeweiligen Vereinbarung gestattet. Der Auftraggeber/Teilnehmer ist nicht berechtigt, die Rechte an der Software/Mentoringservices ohne dem zugehörigen Material ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch den Veranstalter an Dritte zu vermieten oder Urheberrechtsvermerke, Warenzeichen oder Markenzeichen des Veranstalters oder Dritten zu entfernen.

6.4 Wird der Veranstalter von Dritten wegen Schutzrechtsverletzungen in Anspruch genommen, so ist er berechtigt, auf eigene Kosten die notwendigen Softwareänderungen beim Auftraggeber/Teilnehmer durchzuführen. Der Auftraggeber/Teilnehmer verpflichtet sich, dem Veranstalter unverzüglich anzuzeigen, wenn von Dritten die Verletzung gewerblicher Schutz- und Urheberrechte geltend gemacht wird.

6.5 Der Auftraggeber/Teilnehmer verpflichtet sich, im Falle einer Verbringung von erhaltenem Schulungsmaterial ins Ausland die Zoll- und Exportvorschriften einzuhalten. Der Veranstalter ist berechtigt, die Erfüllung weiterer Leistungen aus dem Vertrag zu verweigern, wenn andernfalls die konkrete Gefahr der Verletzung von Zoll- und Exportvorschriften bestehen würde.

7. Eigentumsvorbehalt

Der Veranstalter behält sich das Eigentum an sämtlichen Schulungsunterlagen und Schulungssoftware bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber/Teilnehmer vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Programmexemplare, die auf Datenträgern übergeben oder Online übermittelt worden sind. Soweit Nutzungsrechte an Software und Online-Mentoringservices eingeräumt sind, gilt die vorstehende Regelung für die übergebenen Datenträger entsprechend.

8. Gewährleistung, Haftung

8.1 Der Auftraggeber/Teilnehmer wird festgestellte Mängel an der überlassenen Software dem Veranstalter unverzüglich mit einer kurzen genauen Beschreibung des Mängelbildes mitteilen. Der Veranstalter ist bei Vorliegen von Mängeln berechtigt, nach seiner Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu leisten. Ist der Mangel auf eine fehlerhafte Bedienung oder auf Störungen zurückzuführen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, so trägt der Auftraggeber/Teilnehmer die Kosten der Überprüfung der Software sowie die des Veranstalters.

8.2 Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen den Veranstalter, insbesondere auch solche aufgrund deliktischer Haftung sind – soweit nicht Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten betroffen sind – auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten auch auf die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beschränkt. Dies gilt auch, soweit vom Auftraggeber/Teilnehmer direkte Ansprüche gegenüber den gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters geltend gemacht werden. Der Anspruch ist der Höhe nach auf den typisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Veranstalter haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers/Teilnehmers, ausge-nommen Aufwendungen des Auftraggebers/Teilnehmers zum Zweck der Nacherfüllung. Dies gilt auch bei direkten Ansprüchen gegenüber sämtlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters. Gewährleistungsansprüche von gewerblichen Kunden verjähren nach Ablauf eines Jahres nach Leistung. Dies gilt nicht für die Haftung des Veranstalters bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei grobem Verschulden oder arglistigem Verhalten oder Regressansprüchen gemäß § 478 Abs. 2 BGB.

9. Schutzrechte des Veranstalters und Dritten

9.1 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, vorhandene Kennzeichen, Schutzrechtsvermerk oder Eigentumshinweise des Veranstalters in der Software und den Online-Mentoringservices zu beseitigen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sie auch in erstellte Kopien der Programme aufzunehmen.

9.2 Der Veranstalter ist und bleibt Inhaber aller Rechte an der Software und den Online-Mentoringservices, die dem Auftraggeber/Teilnehmer übergeben wurden. Dies gilt auch für Teile der Software oder aus ihr ganz oder teilweise abgeleiteter Software einschließlich der dazugehörigen Materialien.

9.3 Werden von Dritten Schutzrechtsverletzungen an den Programmen behauptet, so ist der Veranstalter berechtigt, auf eigene Kosten die notwendigen Software-Änderungen beim Auftraggeber/ Teilnehmer durchzuführen. Der Auftraggeber/Teilnehmer kann daraus keine weiteren vertraglichen Rechte herleiten. Der Auftraggeber/Teilnehmer verpflichtet sich, dem Veranstalter unverzüglich eine schriftliche Mitteilung zu übersenden, wenn von Dritten die Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten geltend gemacht wird.

10. Sonstige Bestimmungen

10.1 Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

10.2 Der Auftraggeber/Teilnehmer erklärt sich mit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einverstanden, soweit dies für den Zweck des Vertrags erforderlich ist.

10.3 Die Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung des Vertrages lässt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt und wird durch eine inhaltlich möglichst nahekommende Bestimmung ersetzt.

10.4 Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder über das Bestehen eines solchen Vertrages ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Teilnehmer seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, dies gilt nicht, soweit Verträge mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB betroffen sind.

GPB Consulting GmbH
Beuthstr. 8
D-10117 Berlin